Steuerlexikon
Wirtschaftsjahr
Das Wirtschaftsjahr ist zunächst der Zeitraum, für den im Rahmen der
Gewinneinkünfte regelmäßig Jahresabschlüsse erstellt werden.
Ein
Wirtschaftsjahr umfasst grundsätzlich 12 Monate (§ 8b EStDV). Ein kürzeres
Wirtschaftsjahr (Rumpfwirtschaftsjahr) ist allerdings möglich, z.B. bei
Beginn der Tätigkeit im Laufe des Jahres, Beendigung vor Ablauf des
Wirtschaftsjahres, Umstellung des Wirtschaftsjahres auf einen anderen
Abschlussstichtag.
Als Wirtschaftsjahr sind vorgeschrieben:
Land- und Forstwirte 01.07. bis 30.06. Bei bestimmten
Betrieben kommt auch ein anderes Wirtschaftsjahr in Betracht, vgl. dazu §
8c EStDV.
Gewerbetreibende Soweit sie im Handelsregister
eingetragen sind, können Gewerbetreibende ihr Wirtschaftsjahr selbst
bestimmen. Maßgebend ist der Zeitraum (von 12 Monaten), für den sie
regelmäßig Abschlüsse (Bilanzen) machen. In Betracht kommt das Kalenderjahr
aber auch jeder andere Zeitraum, z.B. vom 01.04. bis 31.03. usw. Einer
Zustimmung zu einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr bedarf es
bei der erstmaligen Wahl des Wirtschaftsjahres nicht. Wurde allerdings
zunächst das Kalenderjahr gewählt, kann eine Umstellung des
Wirtschaftsjahres auf einen anderen Zeitraum nur noch mit Zustimmung des
Finanzamts erfolgen.
Nicht im Handelsregister
eingetragene Gewerbetreibende haben zwingend das Kalenderjahr als
Wirtschaftsjahr. Ein davon abweichendes Wirtschaftsjahr ist auch mit
Zustimmung des Finanzamts nicht möglich.
Weitere Ausführungen zum
Wirtschaftsjahr finden Sie unter Tz. 1.1 im Stichwort Bilanzkorrekturen.

