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01. Sep 2010
Leiharbeitnehmer haben zumeist keine regelmäßige Arbeitsstätte
Beitrag Nr. 186502 vom 01.09.2010
Leiharbeitnehmer haben zumeist keine regelmäßige ArbeitsstätteEin Leiharbeitnehmer verfügt typischerweise nicht über eine regelmäßige Arbeitsstätte und kann somit grundsätzlich Verpflegungsmehraufwand nach den Regelungen über die Auswärtstätigkeit geltend machen (BFH, Urteil vom 17.06.2010 - VI R 35/08).
Der Kläger war in einem Hafengebiet als Leiharbeitnehmer bei einem Unternehmen beschäftigt, das seine Bediensteten verschiedenen anderen Betrieben im Hafengebiet jeweils kurzfristig nach deren Bedarf überließ. Im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung beantragte der Kläger die Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwendungen. Das Finanzamt lehnte dies ebenso ab wie das Finanzgericht.
Mit seiner Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) hatte der Kläger dann doch Erfolg.
Arbeitnehmer können bei Auswärtstätigkeiten Mehraufwendungen für ihre Verpflegung als Werbungskosten abziehen. Eine solche Auswärtstätigkeit liegt u.a. dann vor, wenn ein Arbeitnehmer vorübergehend von seiner Wohnung und dem Tätigkeitsmittelpunkt (regelmäßige Arbeitsstätte) entfernt beruflich tätig wird. Keine Auswärtstätigkeit liegt dagegen an der (regelmäßigen) Arbeitsstätte vor. Bei der regelmäßigen Arbeitsstätte handet es sich um eine dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nachhaltig, fortdauernd und immer wieder aufsucht. Das ist regelmäßig im Betrieb des Arbeitgebers der Fall, nicht aber, wenn die Tätigkeitsstätte in einer betrieblichen Einrichtung des Kunden des Arbeitgebers liegt.
Der BFH begründet seine Entscheidung damit, dass im vorliegenden Fall der Kläger seine berufliche Tätigkeit in Einrichtungen der verschiedenen Kunden seines Arbeitgebers ausgeübt hat. Er habe sich als Leiharbeitnehmer nicht darauf einrichten können, an einem bestimmten Tätigkeitsmittelpunkt und damit an einer regelmäßigen Arbeitsstätte dauerhaft tätig zu sein.
Offen ließ der BFH, ob ein Leiharbeitnehmer, der vom Verleiher für die gesamte Dauer seines Dienstverhältnisses dem Entleiher überlassen wird, über eine regelmäßige Arbeitsstätte beim Entleiher verfügt. Diese Variante musste der BFH im Streitfall nicht entscheiden, da der Kläger jeweils nur kurzfristig für verschiedene Kunden seines Arbeitgebers tätig war.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofes vom 25.08.2010
(BFH, 17.06.2010 - VI R 35/08)
Dieser Beitrag wurde erstellt von RA Holger Höwel.

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